Die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung
Am 07.11.2011 ist die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKG) in Kraft getreten, die ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz vollständig ersetzen wird. Dadurch ändern sich die Regeln zur Kennzeichnung zum Teil gravierend. Einiges bleibt, wie es ist. Bestimmte Pflichtkennzeichnungen entfallen, andere Pflichtkennzeichnungen hingegen sind neu.
Die Verordnung kümmert sich ausschließlich um die Faserkennzeichnung. Die Kennzeichnungspflicht gilt nach wie vor für Erzeugnisse, die zu mindestens 80 % aus Textilfasern bestehen. Neu ist allerdings, dass Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ zwingend anzugeben sind.
Es ist zulässig, noch bis zum 8. Mai 2012 Produkte in den Verkehr zu bringen (= erstmaliges Bereitstellen im EU-Markt), deren Kennzeichnung sich nach den alten Regelungen richtet. Solche Produkte dürfen dann noch bis zum 9. November 2014 vertrieben werden (Art. 26).
Das Textilkennzeichnungsgesetz verpflichtet die Industrie und den Handel unter anderem, den Verbraucher darüber zu informieren, aus welchen textilen Rohstoffmengen die im Geschäftsverkehr angebotenen Textilerzeugnisse bestehen („Kennzeichnungspflicht“). Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, sich ein ausreichendes Bild über die Qualität, Verwendbarkeit und insbesondere die textile Zusammensetzung der jeweils angebotenen Textilerzeugnisse machen zu können.
Wie bislang kann die Information über die Faserzusammensetzung durch ein angehängtes Etikett oder durch ein (z. B. eingenähtes) Label erfolgen. Neu ist die Verfügung, dass die Faserzusammensetzung dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sein muss. Das Etikett muss wie bisher auch fest angebracht sein. Innerhalb der Lieferkette, d. h. bevor das Produkt zum Verbraucher gelangt, reicht es wie bisher aus, wenn sich die Faserzusammensetzung aus den Handelsdokumenten ergibt.
Die Kennzeichnung erfolgt in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können etwas anderes vorschreiben. Es sollte aber nicht damit gerechnet werden, dass Staaten industriefreundliche Regelungen in Kraft setzen, indem sie auf die Kennzeichnung in ihrer Sprache verzichten und sich zum Beispiel mit einer englischen Kennzeichnung zufrieden geben.
Verstöße gegen die europäische Textilkennzeichnungsverordnung sind abmahnfähig.
Worum es geht - einige Details
Das TextilKG besteht aus 16 Paragraphen, die im Wesentlichen Folgendes regeln:
- Was sind Textilerzeugnisse (vgl. hierzu § 2 TextilKG)?
- Wie dürfen Textilerzeugnisse in den Verkehr gebracht werden (vgl. hierzu § 1 TextilKG)?
- Wie sind Textilerzeugnisse im Einzelnen zu bezeichnen (vgl. hierzu §3- § 5 TextilKG)?
- Wie sind die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe anzugeben (vgl. hierzu § 6 - § 1o TextilKG)?
- In welchen Fällen brauchen Textilerzeugnisse nicht gekennzeichnet zu werden?
- Bestehen Sanktionen bei Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflichten (vgl. hierzu § 14 TextilKG)?
Einige wichtige Neuerungen:
- Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm2 (entspricht einer Postkarte DIN A6) sind nicht mehr zwingend zu kennzeichnen. Achtung: sowohl die Vorder- als auch die Rückseite zählt.
-Möbelstoffe und Bezugsmaterial für Regen- und Sonnenschirme sind zu kennzeichnen, sofern der Textilanteil über 80 % liegt.
- Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ zwingend anzugeben (betrifft z. B. das Lederlabel an der Jeans oder auch Knöpfe, die aus Horn bestehen oder den Perlmutt-Zierknopf am Minislip – worauf der Gesamtverband textil + mode hinweist ), vgl. Artikel 12 der Verordnung.
- Textilerzeugnisse aus Filz (auch Hüte aus Filz) müssen nun zwingend gekennzeichnet werden.
- Im Unterschied zur Regelung des deutschen Textilkennzeichnungsgesetzes müssen die Gewichtsanteile der einzelnen Fasern in Prozent nun ausnahmslos angegeben werden (vgl. Artikel 9 der Verordnung).
- Das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz sieht viele Möglichkeiten der vereinfachten Kennzeichnung bei Multifaser-Textilerzeugnissen vor, die nun mit Geltung der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung entfallen.
So sieht die neue Verordnung etwa nicht mehr die Möglichkeit vor, dass
- nur die Faser genannt wird, die mindestens 85 % des Nettotextilgewichts erreicht (z.B. „85 % Polyester Mindestgehalt“).
- nur die beiden Faserarten mit den höchsten Gewichtsanteilen in Prozentangaben ihrer Gewichtsanteile dargestellt werden können.
- Als „sonstige Fasern“ dürfen nur noch (unter bestimmten Voraussetzungen) Fasern bezeichnet werden, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen sind (vgl. Artikel 9, Absatz 5 der Verordnung).
- Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht mehr gekennzeichnet werden (vgl. Artikel 10 der Verordnung).
Was könnte auf Textilanbieter noch zukommen?
Bis zum 30. September 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über mögliche neue Etikettierungsvorschriften vor, die auf Unionsebene eingeführt werden könnten. Dabei geht es um:
- Pflichtpflegekennzeichnung von Textilien
- Pflichtkennzeichnung von Größen, gefährliche Stoffe, Entflammbarkeit sowie die Umwelteigenschaften der Textilerzeugnisse
- Pflichtkennzeichnung von allergenen Stoffen
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF
http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/europ%C3%A4ische-textilkennzeichnungsverordnung-kommentar.html
