GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Es hat die bisher parallel anwendbaren Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) und des Produktsicherheitsgesetzes (PSG) abgelöst und gleichzeitig die neue Produktsicherheitsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das GPSG regelt unter anderem das gewerbsmäßige Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, wozu laut Gesetzesdefinition sowohl technische Arbeitsmittel als auch Verbraucherprodukte zählen. Als Verbraucherprodukte gelten alle Produkte, die von Verbrauchern benutzt werden können. Hierzu zählen verwendungsfertige, aber auch nicht verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände (Bsp.: Kaffeemaschine, Ersatzteile) sowie sonstige Produkte (Bsp.: Haushaltsreiniger). Erfasst werden alle Produkte, die unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind (sog. Migrationsprodukte). Produkte, die also sowohl bei der Arbeit in der Industrie als auch von Verbrauchern – etwa nach einer gewerblichen Nutzung an Verbraucher überlassen (Überlassen ist jedes „Überlassen“ an andere: verschenken, verleasen, vermieten etc.) werden oder auch ausgeliehen werden könnten –, sind hiervon betroffen (Bsp: Bohrhammer etc.). Von den Herstellern solcher sowohl im Arbeitsleben als auch von Verbrauchern verwendbaren Produkte, die möglicherweise bislang nur als technische Arbeitsmittel eingestuft wurden, sind damit ebenfalls die verschärften Regeln für Verbraucherprodukte zu beachten. Auch Produkte, die im Rahmen einer Dienstleistung überlassen werden (Bsp.: Fitnessgeräte) fallen unter den Anwendungsbereich des GPSG.
Die Vorschriften des Gesetzes gelten nicht, sofern in anderen Rechtsvorschriften gleichwertige oder weitergehende Anforderungen vorgesehen sind (Bsp.: Lebensmittel, KFZ-Bereich).
Laut GPSG gelten neben den eigentlichen Herstellern eines Produkts auch diejenigen als Hersteller, die gewerbsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Merkmal an dem Produkt anbringen und sich dadurch als Hersteller ausgeben. Im Sinne des Gesetzes als Bevollmächtigte gelten diejenigen, die vom Hersteller ermächtigt wurden, in seinem Namen zu handeln. Als Importeure gelten die, die ein Produkt in den europäischen Wirtschaftsraum einführen bzw. dieses veranlassen (siehe hierzu auch die Definitionen GPSG § 2 Abs. 10-12). Sie alle, Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure, haben die im GPSG festgelegten Vorschriften einzuhalten.
Mit dem GPSG hat der Gesetzgeber die Vorschriften für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln verschärft. Ein Produkt darf danach nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Sicherheit und Gesundheit von Anwendern nicht gefährdet wird. Der Sicherheitsbegriff wurde dabei dahingehend erweitert, dass durch die Nutzung des Produktes die Sicherheit und die Gesundheit der Verwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer oder aber vorhersehbarer Fehlanwendung (lediglich der Passus zur vorhersehbaren Fehlanwendung ist wirklich neu, die bestimmungsgemäße Verwendung war auch schon im GSG geregelt) nicht gefährdet werden. Der Hersteller muss daher bereits bei Planung und Konstruktion ins Kalkül ziehen, wie sein Produkt im Markt voraussichtlich fehlgenutzt verwendet werden könnte (Missbrauch muss der Hersteller nicht beachten). Diese Beurteilung geschieht durch eine Risikobewertung des Produkts. Bleiben danach nicht direkt offensichtliche Risiken noch offen (Bsp.: Schraubendreher, der nicht als Meißel fehlgenutzt werden kann), so muss der Verwender auf diese Gefahren hinweisen. Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure müssen die Verwender so informieren, dass diese die vom Produkt ausgehenden Gefahren, die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, realisieren und sich davor schützen können.
Zudem muss jedes Produkt beim Inverkehrbringen entsprechend § 5 gekennzeichnet sein. Der Name des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Importeurs und deren Adresse sind auf dem Produkt oder der Verpackung anzubringen und das Produkt –beispielsweise auf einem Etikett – so zu kennzeichnen (Typen oder Serien-Nr., Patent-Nr., EAN), dass es eindeutig im Markt identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen der Angaben ist vertretbar, insbesondere weil die Angaben bekannt sind oder die Kennzeichnung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Unverhältnismäßig könnte die Kennzeichnung beispielsweise dann sein, wenn von dem Produkt definitiv keine Gefahren ausgehen.
Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur müssen zudem Vorkehrungen treffen, um angemessen auf mögliche Gefahren, die vom Produkt ausgehen können, reagieren zu können. Das reicht von Maßnahmen zur Warnung von Verbrauchern über Maßnahmen zur Rücknahme der Produkte aus dem Markt (Produkt noch nicht beim Verbraucher) bis zum Rückruf von Produkten beim Verbraucher.
Erweitert wurde die ohnehin bestehende Produktbeobachtungspflicht. Abhängig vom Grad der Gefahr (hier gilt Angemessenheit) hat der Inverkehrbringer Stichproben (dies geht beispielsweise von Proben aus seinem Auslieferungslager bis hin zu Proben beim Einzelhändler) durchzuführen, Beschwerden zu prüfen, ein Beschwerdebuch (wenn ein Produkt auffällig ist und viele Beschwerden eingehen) zu führen sowie Händler über getroffene Maßnahmen zu informieren. Gibt es Anhaltspunkte, dass von einem in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht, müssen unverzüglich die zuständigen Behörden unterrichtet werden (Zu informieren ist die am Firmensitz zuständige Behörde – in der Regel das zuständige Gewerbeaufsichtsamt). Allerdings darf die ‚Selbstanschwärzung’ nicht bestraft oder gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
Diese Informationspflicht gilt auch für den Händler (beispielsweise wenn er als erster von einer ernsten Gefahr erfährt und sofortiges Handeln angezeigt ist), der damit stärker mit in die Verantwortung gezogen wird. Er darf kein Produkt in den Verkehr bringen, von dem er weiß oder anhand der von ihm vorliegenden Informationen oder Erfahrungen wissen muss, dass es nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein sicheres Produkt entspricht. Da somit auch auf die Erfahrungen des Händlers und die ihm vorliegenden Informationen abgestellt wird, erhöht sich auch für den Händler die Pflicht zur Dokumentation und Produktbeobachtung.
Im Rahmen des Inverkehrbringens von Produkten wird auch die Bedeutung der Normen wesentlich gestärkt. Wird ein Produkt entsprechend einer anerkannten Norm (die Normen mit Konformitätsvermutung werden im Bundesanzeiger veröffentlicht) produziert, kommt es in den Genuss der Konformitätsvermutung, gilt als sicher und muss in der Regel nicht weiteren Prüfungen (z.B. von notifizierten Stellen) unterzogen werden. Missbräuchliche Verwendungen der CE- oder GS-Kennzeichnungen werden mit Bußgeldern bis zu 3.000 bzw. 30.000 EUR belegt.
Für die Branche der Werbeartikler wesentlich ist, dass sich mit dem GPSG – abhängig vom Grad der Gefahr, die von einem Produkt ausgeht – für die meisten Produkte nichts ändern dürfte. Denn Geltung hatten die einzelnen Bestimmungen bereits bei dem Produktsicherheitsgesetz (lediglich der Passus zur vorhersehbaren Fehlanwendung ist wirklich neu, die bestimmungsgemäße Verwendung war auch schon im GSG geregelt).
Das GPSG gewährt durch Ausschlussklauseln reichlich Spielraum. Zwar muss der Hersteller sein Produkt immer erst beurteilen. Wenn keine Gefahren vom Produkt ausgehen, liegt es beispielsweise in seinem Ermessen zu kennzeichnen oder nicht. Allerdings kann er nicht ohne Beurteilung entscheiden, dass von seinem Produkt keine Gefahren ausgehen.
Neben den direkten Gefährdungen des Produktes sind auch die Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei vernünftigerweise vorhersehbarem Fehlverhalten zu erwarten gewesen wären. Insbesondere Spielzeuge unterliegen einer strengen Kontrolle.
Der für die Kennzeichnung von Produkten wichtige § 5 ist nicht strafbewehrt.
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln
und Verbraucherprodukten: PDF- Download
